Aktueller Bericht aus
München (ddp).
Mit den deutschen Urheberrechten an Songs von Rock'n'Roll-Legende Elvis Presley beschäftigt sich am Donnerstag (11.00 Uhr) das Münchner Landgericht. Dabei soll nach Angaben des Gerichts die Vergütung für Rechte an weit mehr als 1000 Aufnahmen überprüft werden.
Die Kläger behaupten den Angaben zufolge, sie seien berechtigt, als Treuhänder den Nachlass von Elvis Presley zu vertreten. Dessen Manager, Colonel Parker, hatte 1973 die Leistungsschutzrechte, die einem ausübenden Künstler an seinen Darbietungen zustehen, der Plattenfirma RCA Records gegen einen Pauschalbetrag von 5,6 Millionen Dollar zur weltweiten Nutzung überlassen.
Das Nutzungsrecht betrifft nach Angaben der Kläger bereits mehr als 1000 Aufnahmen von Elvis-Songs, die bis Februar 1973 eingespielt wurden und heute von der beklagten Plattenfirma ausgewertet werden. Nachdem in Deutschland die Laufzeit der Leistungsschutzrechte gesetzlich verlängert wurde, machen die Kläger geltend, dass ein Nachschlag auf die Pauschalzahlung geleistet werden müsse, da die exklusive Auswertung hier nun länger möglich sei als seinerzeit von den Vertragsparteien angenommen.
München (ddp).
Mit den deutschen Urheberrechten an Songs von Rock'n'Roll-Legende Elvis Presley beschäftigt sich am Donnerstag (11.00 Uhr) das Münchner Landgericht. Dabei soll nach Angaben des Gerichts die Vergütung für Rechte an weit mehr als 1000 Aufnahmen überprüft werden.
Die Kläger behaupten den Angaben zufolge, sie seien berechtigt, als Treuhänder den Nachlass von Elvis Presley zu vertreten. Dessen Manager, Colonel Parker, hatte 1973 die Leistungsschutzrechte, die einem ausübenden Künstler an seinen Darbietungen zustehen, der Plattenfirma RCA Records gegen einen Pauschalbetrag von 5,6 Millionen Dollar zur weltweiten Nutzung überlassen.
Das Nutzungsrecht betrifft nach Angaben der Kläger bereits mehr als 1000 Aufnahmen von Elvis-Songs, die bis Februar 1973 eingespielt wurden und heute von der beklagten Plattenfirma ausgewertet werden. Nachdem in Deutschland die Laufzeit der Leistungsschutzrechte gesetzlich verlängert wurde, machen die Kläger geltend, dass ein Nachschlag auf die Pauschalzahlung geleistet werden müsse, da die exklusive Auswertung hier nun länger möglich sei als seinerzeit von den Vertragsparteien angenommen.
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