Es besteht eine ERHEBLICHE Missinterpretation zwischen der strafrechtlichen Relevanz und der eigentlichen Urheberrechtsverletzung.
Wenn etwas nicht strafbar ist, weil etwa der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, heißt das noch lange nicht, dass keine Urheberrechtsverletzung im zivilrechtlichen Sinne vorliegt. Und für diese brauche ich keinen Vorsatz, sondern einfach nur schlichte Fahrlässigkeit!
Mal ganz deutlich: eine Abmahnung ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern ein zivilrechtliches Instrument!!!
Wenn der Kauf und Besitz eines Bootlegs nicht strafbar im Sinne einer strafrechtlichen Norm ist, dann besteht trotzdem der urheberrechtliche Verstoß mit Blick auf den Erwerb eines nicht lizenzierten Ton/ Filmträgers.
Es ist daneben schlichtweg falsch, dass der private Kauf und Besitz nicht gegen das Urhebergesetz verstößt. Das UrhG (Urhebergesetz) geht ganz klar davon aus, dass das ausschließliche Recht der Verbreitung dem Rechteinhaber zusteht. Ankauf ist ebenfalls Verbreitung! Punkt! Aus!
Dass in erster Linie natürlich die Verkäufer in Sachen Abmahnung herangezogen werden, liegt einfach darin begründet, dass es unproblematischer ist die Quelle zu sanktionieren als den letztendlichen Kunden. Gibt es keine Verkäufer, gibt es keine Kunden. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich dies ändert oder aber im Einzelfall bereits anders gehandhabt wird, in dem auch die Käufer zur Rechenschaft gezogen werden.
Es ist daneben auch einfach falsch, dass die Gerichte hier dem Einzelnen entgegen kommen, was die Kenntnis zum einen zum Begriff eines Bootlegs als auch zum Inhalt eines solchen Tonträgers zugestehen! Ich verweise hierzu mal beispielesweise auf die Entscheidung des LG Hamburg AZ 308 S 12/09 aus dem letzten Jahr (dort ging es übrigens um einen nicht lizenzierten Live-Mitschnitt):
„Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls erläutern müssen, welches Verständnis des Begriffs „Bootleg” sie stattdessen zugrunde legte, als sie ihn in ihr Angebot einfügte. Das gilt umso mehr als es auch die weiteren von der Beklagten in ihr Angebot eingefügten Begriffe „ULTRA-RARE” und „**RAR**” als wenig plausibel erscheinen lassen, dass sie hinsichtlich des Wortes „Bootleg” einem semantischen Missverständnis unterlegen war.“
Locker lassen sich weitere Indizien hinzufügen und sei dies auch nur mit einem Blick auf die erhaltenen Bewertungen in der Vergangenheit, sofern man mehrfach Imports/ Boots gekauft hat.
Daneben ist auch der weite Glaube schlicht falsch, die private Kopie eines Tonträgers sei kein Problem! Der hier gern zitierte § 53 Abs. 1 UrhG besteht aus mehr als nur einem Halbsatz. Es ist mir absolut unerklärlich, warum niemand bis zum Satzende liest. Dort heißt es ganz konkret:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Und jetzt kommen wir mal auf das Beispiel der Final Curtin zurück. Es grenzt schon an Ironie, um nicht zusagen absolute Dummheit, wenn ich mir die jeweiligen ebay-Angebote ansehe. Wie dämlich muss man sein, wenn ich neben den Bildern der Box auch einen Text einfüge, in dem es heißt:
“All of the audio materials contained in the box are taken from 1st generation copies of original Soundboard/RCA tapes.”
Freunde, Elvis-Fans und klardenkende Mitbürger: wo bitte schön will ich aus diesem Satz Unwissenheit über ein nicht lizenziertes Produkt herleiten???? Es glaubt doch wohl selber keiner hier, dass auch nur ansatzweise irgendein Gericht sagen wird, der Arme, er hat es nicht gewusst und auch nicht wissen können!
Sorry Leute, die Box wurde über Monate hinaus in allen Foren vorgestellt. Jeder wusste wo der Hase lang läuft. Das Ding ist ausverkauft und überall gesucht. Warum muss man dann in einem ebay-Angebot so sehr auf die Pauke hauen? Und ich rede nicht von einem Angebot, sondern von allen Angeboten, die über ebay zu finden sind!
Man kann am Ende auch sagen, man, so ein Schmierzettel namens Abmahnung ist nervig. Kann man machen, ja, Wenn man schmerzunempfindlich ist und sich gern ins eigene Knie schießt. Die Dinger sind nicht nur nervig, sondern extrem teuer. Noch mal: das hat nichts, aber auch gar nichts mit Strafrecht zu tun, sondern mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzposition.
Ich kenne zwar bislang keinerlei Abmahnungen aus dem Hause EPE in Sachen Final Curtin, kommen wir aber mal auf das oben zitierte Urteil des LG Hamburg zurück und wenden das einfach mal auf die Final Curtin an:
Im LG Hamburg Urteil handelte es sich um 2!!!! CDs mit insgesamt 32!! nicht lizenzierten Live-Versionen. Streitwert war hiernach 20.000 Euro. Daraus ergaben sich allein Abmahnkosten (ohne Schadensersatzforderung) von 859,80 Euro netto. Die Final Curtin besteht aus 6 CDs mit insgesamt 153 nicht lizenzierten Aufnahmen und 4 DVD mit nochmals über 100 Titeln. Das Buch lasse ich jetzt mal außen vor. Damit wäre hier ein Streitwert von locker 50.000 Euro Grundlage, was allein Abmahnkosten ohne Schadensersatzposition von über 1.300 Euro im Zweifel gar darüber hinaus bringt. Nervig? Kann man sagen, aber nur wenn man die Kohle in rauen Mengen hat.
Ich werde hier jetzt sicherlich keine allgemeinverbindlichen Verhaltenstipps in Sachen Abmahnungen geben können, im Ergebnis hat man sich bei der Final Curtin allerdings – so bedauerlich das auch sein mag – etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt. Panikmache ist natürlich verkehrt, aber ich denke mal nüchtern betrachtet hätte hier vieles anders laufen können, sofern die hier geäußerten Gerüchte um das Eingreifen von BMG/ Sony oder EPE denn zutreffen. Boots, Imports oder wie auch immer man die Dinger bezeichnet sind nun mal nicht lizenziert und damit nicht legal. Das sollte jedem halt klar sein, egal welche weitergehenden persönlichen Konsequenzen nun daraus gezogen werden.
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