Entschuldige aber was Du hier als Blödsinn bezeichnest, sind Gesetze und klare Rechtssprechung der Gerichte.
Zitat:
Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.
Einen Anspruch auf Überlassung der Originalaufnahmen hat der Patient allerdings im Falle der Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt. Hierzu sei § 28 Absatz 8 RöV zitiert.
Zitat Ende.
Zitat:
Nur wenn der Patient die Herausgabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt verlangt, ist der Zahnarzt verpflichtet, die Original Röntgenbilder an den Patienten zu übergeben. Dies ergibt sich aus § 28 Röntgenverordnung, wodurch Doppeluntersuchungen und damit eine doppelte Strahlenbelastung für den Patienten vermieden werden soll.
Grundsätzlich beschränkt sich das Einsichtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf naturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich deshalb nicht auf subjektive Wertungen und emotionale persönliche Bemerkungen des Arztes. Soweit solche Anmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vor der Vervielfältigung abgedeckt werden.
Zitat Ende
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