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  • Gast20180914

    #31
    Zitat von honeybee
    Dass dem Arzt das Rö-Bild gehört, ist Blödsinn. Das Filmmaterial und seine Arbeit wurde bezahlt - vom Patienten!

    .

    Entschuldige aber was Du hier als Blödsinn bezeichnest, sind Gesetze und klare Rechtssprechung der Gerichte.

    Zitat:
    Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.

    Einen Anspruch auf Überlassung der Originalaufnahmen hat der Patient allerdings im Falle der Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt. Hierzu sei § 28 Absatz 8 RöV zitiert.
    Zitat Ende.

    Zitat:
    Nur wenn der Patient die Herausgabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt verlangt, ist der Zahnarzt verpflichtet, die Original Röntgenbilder an den Patienten zu übergeben. Dies ergibt sich aus § 28 Röntgenverordnung, wodurch Doppeluntersuchungen und damit eine doppelte Strahlenbelastung für den Patienten vermieden werden soll.

    Grundsätzlich beschränkt sich das Einsichtsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf naturwissenschaftlich konkretisierbare Befunde und Aufzeichnungen. Das Einsichtsrecht erstreckt sich deshalb nicht auf subjektive Wertungen und emotionale persönliche Bemerkungen des Arztes. Soweit solche Anmerkungen in den Krankenunterlagen enthalten sind, sollten sie vor der Vervielfältigung abgedeckt werden.
    Zitat Ende

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    • honeybee
      Board-Legende

      • 29.01.2017
      • 11674

      #32
      Ich habe nicht das Gegenteil behauptet! Er muss sie aufbewahren, und in bestimmten Fällen herausgeben.
      Aber sie "gehören" ihm nicht. Er ist zur Aufbewahrung verpflichtet.
      Und keinesfalls dürfte er sie, zumindest nach deutschem Recht, namentlich erkennbar gemacht, verkaufen oder vererben.

      Erinnere dich an die Krankenaktenstory von Michael Schumacher
      Would you sign me an autograph? - Sure, Honey!

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      • oliver
        Gehört zum Inventar

        • 02.08.2004
        • 2057

        #33
        Seitdem damals CT Aufnahmen von mir (warum auch immer) nicht mehr auffindbar waren, lagere ich die auch lieber hier. Mittlerweile ist das einfacher geworden. Von meinem Radiologen bekomme ich immer eine CD mit den Aufnahmen.
        Zuletzt geändert von oliver; 07.11.2017, 10:41

        Kommentar

        • Gast20180914

          #34
          Zitat von honeybee
          Ich habe nicht das Gegenteil behauptet! Er muss sie aufbewahren, und in bestimmten Fällen herausgeben.
          Aber sie "gehören" ihm nicht. Er ist zur Aufbewahrung verpflichtet.
          Und keinesfalls dürfte er sie, zumindest nach deutschem Recht, namentlich erkennbar gemacht, verkaufen oder vererben.

          Erinnere dich an die Krankenaktenstory von Michael Schumacher

          Scheinbar liest Du wirklich nur dass, was dir genehm ist.

          Hast Du nicht geschrieben, ich zitiere:
          Dass dem Arzt das Rö-Bild gehört, ist Blödsinn… Zitat Ende?

          Also behauptest Du, doch das Gegenteil, zu dem was ich geschrieben habe bzw. die Rechtsprechung vorgibt.
          Oder etwa nicht?

          Zitat Gesetzgeber:
          Der Patient hat ein Einsichtrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt). Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Arztes…. Zitat Ende.

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          • rider
            Gehört zum Inventar

            • 18.08.2007
            • 1985

            #35
            Eigentlich gehören die Röntgenbilder dem Arzt. Sie können diese also nicht ohne weiteres mitnehmen. Allerdings haben Sie – wie bei den anderen Behandlungsunterlagen auch – ein Recht darauf die Röntgenbilder in der Praxis einzusehen. Allerdings können Sie auch verlangen, dass der Arzt Ihnen die Bilder vorübergehend ausleiht. Das bietet sich insbesondere an, wenn Sie diese einem anderen Arzt zeigen wollen. Eine Begründung dafür müssen Sie nicht leisten. Das hat das Landgericht Flensburg entschieden (LG Flensburg, Az.: 1 S 16/07).


            Wem gehören meine Röntgenbilder?


            Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen. Röntgenbilder sind Eigentum des durchführenden Arztes und dieser hat auch die Pflicht, die Aufnahmen aufzubewahren (zu archivieren). Der Arzt ist allerdings auch verpflichtet, diese Aufnahmen oder Kopien dem weiterbehandelnden Arzt oder Ihnen als Patient vorübergehend leihweise zu überlassen. Üblicherweise müssen Sie hierfür ein Formular ausfüllen und unterschreiben. Sie können – auch als Privatpatient - kein Eigentumsrecht an Ihren Bildern erwerben.


            quelle: Radiologie.de

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            • rider
              Gehört zum Inventar

              • 18.08.2007
              • 1985

              #36
              Zitat von honeybee
              Aber sie "gehören" ihm nicht.

              du bist eindeutig im Unrecht. einsehen und gut is...

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              • honeybee
                Board-Legende

                • 29.01.2017
                • 11674

                #37
                Lesen und verstehen.

                Sie gehören ihm nicht in dem Sinne, dass er damit machen kann, was er will. Deswegen die Anführungszeichen.
                Would you sign me an autograph? - Sure, Honey!

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                • Gast20180914

                  #38
                  Zitat von honeybee
                  Lesen und verstehen..
                  Genau, richtig erkannt!

                  Lass gut sein!

                  Kommentar

                  • rider
                    Gehört zum Inventar

                    • 18.08.2007
                    • 1985

                    #39
                    Zitat von honeybee
                    Lesen und verstehen.

                    Sie gehören ihm nicht in dem Sinne, dass er damit machen kann, was er will. Deswegen die Anführungszeichen.


                    uuuhhh..schlecht herausgeredet

                    Kommentar

                    • honeybee
                      Board-Legende

                      • 29.01.2017
                      • 11674

                      #40
                      Geht es um den Verkauf von Röntgenbildern die einer Person zuzuordnen sind?
                      Mir ja - die ganze Zeit schon...
                      Aber googelt mal schön weiter eure Gesetzestexte
                      Would you sign me an autograph? - Sure, Honey!

                      Kommentar

                      • Gast20180914

                        #41
                        Zitat von honeybee
                        Nach deutschem Recht dürfte sie sein Röntgenbild gar nicht verkaufen, auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod. Es gehört ihm, und ist theoretisch Teil der Erbmasse.
                        Und die ärztliche Schweigepflicht wird auch gebrochen. Die gilt nämlich für immer.

                        Es ging a, um den Verkauf nach deutschem Recht, der unter gewissen Umständen (Unkenntlichmachung des Namen des Betroffenen oder der Verwertung der Aufnahmen) nach 10 Jahren möglich ist und nicht wie Du geschrieben hast, ich darf Zitieren: …auch nicht vierzig Jahre nach seinem Tod.

                        Und b, um die Eigentumsrechte.
                        Ich zitiere: Es gehört ihm ... Zitat ende!

                        Beide deiner Aussagen sind sind nicht ganz zutreffend!
                        Zuletzt geändert von Gast; 07.11.2017, 15:47

                        Kommentar

                        • Gast20180914

                          #42
                          Zitat von honeybee
                          Geht es um den Verkauf von Röntgenbildern die einer Person zuzuordnen sind?
                          Mir ja - die ganze Zeit schon...
                          Aber googelt mal schön weiter eure Gesetzestexte

                          Aber so hat halt jeder seine Auffassung von gewissen Dingen.
                          Wie heißt es doch so schön in einem Kinderlied:
                          2 x 3 macht 4 -
                          widdewiddewitt und 3 macht 9e !
                          Ich mach' mir die Welt - widdewidde wie sie mir gefällt ...
                          Zuletzt geändert von Gast; 07.11.2017, 16:13

                          Kommentar

                          • honeybee
                            Board-Legende

                            • 29.01.2017
                            • 11674

                            #43
                            Ein letztes meinerseits dazu:

                            Der Arzt darf Röntgenbilder zehn Jahre lang sein Eigentum nennen, aber er darf sie nicht wie Eigentum behandeln.
                            D.h. er darf sie z.B. nicht entsorgen, verschenken, zerstören, verkaufen, unsachgemäß lagern oder, mit Patientennamen versehen, veröffentlichen.

                            Sind die zehn Jahre rum, darf er sie auch nur ANONYMISIERT weiter benutzen. Wenn er sie vererbt, müsste der Erbe durch ihn auf diesen Umstand hingewiesen werden, oder sich selbst schlau machen. Die Schweigepflicht gilt für immer.

                            Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen:

                            Elvis' Arzt hat, nach deutschem Recht, seine Schweigepflicht gebrochen. Und ob die Nichte einen auf ahnungslos machen und die Bilder verkaufen darf, weiß ich nicht.
                            Normalerweise gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

                            Wir haben aneinander vorbei geredet. Ihr habt auf dem Eigentumsbegriff bestanden, und ich auf die Einschränkung des Begriffs in diesem Fall.
                            Der Arzt kann die Bilder halt nicht wie Eigentum behandeln.
                            Would you sign me an autograph? - Sure, Honey!

                            Kommentar

                            • Gast20180914

                              #44
                              Zitat von honeybee
                              Ein letztes meinerseits dazu:

                              Der Arzt darf Röntgenbilder zehn Jahre lang sein Eigentum nennen, aber er darf sie nicht wie Eigentum behandeln.
                              D.h. er darf sie z.B. nicht entsorgen, verschenken, zerstören, verkaufen, unsachgemäß lagern oder, mit Patientennamen versehen, veröffentlichen.

                              Sind die zehn Jahre rum, darf er sie auch nur ANONYMISIERT weiter benutzen. Wenn er sie vererbt, müsste der Erbe durch ihn auf diesen Umstand hingewiesen werden, oder sich selbst schlau machen. Die Schweigepflicht gilt für immer.

                              Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen:

                              Elvis' Arzt hat, nach deutschem Recht, seine Schweigepflicht gebrochen. Und ob die Nichte einen auf ahnungslos machen und die Bilder verkaufen darf, weiß ich nicht.
                              Normalerweise gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

                              Wir haben aneinander vorbei geredet. Ihr habt auf dem Eigentumsbegriff bestanden, und ich auf die Einschränkung des Begriffs in diesem Fall.
                              Der Arzt kann die Bilder halt nicht wie Eigentum behandeln.




                              Die 10 Jahre habe nichts mit Eigentumsrecht zu tun, sondern ist der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht unter anderem geregelt in der RöV.



                              Die Eigentumsrechte der Bilder liegen beim jeweiligen Arzt.

                              Natürlich kann der Arzt nicht mit den Aufnahmen machen was er will, da er an die in Deutschland geltende Schweigepflicht gebunden ist.

                              Das tangiert aber nicht die Eigentumsverhältnisse!



                              Zitat:

                              Viele Ärzte sind sicherlich schon einmal in die Situation gekommen, dass ein Patient Röntgenaufnahmen anfordert.

                              Hat er hierauf Anspruch?

                              Müssen – sofern nicht digitale Aufnahmen vorhanden sind - dem Patienten die Röntgenbilder im Original überlassen werden?

                              Hier lautet die Antwort zunächst nein.


                              Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, so auch die Röntgenbilder, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen (Ausnahme folgt).

                              Ganz im Gegenteil stehen diese im Eigentum des Zahnarztes. Röntgenbilder zur Untersuchung sind von ihm nach § 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung (RöV) 10 Jahre lang aufzubewahren.

                              Zitat Ende!
                              Zuletzt geändert von Gast; 07.11.2017, 16:59

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