Tiger.Man |
10.03.2010 08:55 |
Jetzt habe ich mir den Entwurf noch einmal in aller Ruhe angeschaut. Ich habe den Eindruck, dass dieser eigentlich in zwei Absätze gefasst werden müsste, der Verständlichkeit halber. Denn eigentlich geht es hier um zwei verschiedene Dinge.
Absatz 1 lautete dann wie folgt:
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vetragsinhalte ist der Vorstand zuständig.
Hier kann die Mitgliederversammlung also schon klar einen Betrag deckeln ("unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage").
Absatz 2 umfasst dann folgenden Teil:
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereins zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Hier geht es ja nur um Aufwandsentschädigungen - sprich: Fahrtkosten, Übernachtungen etc., die durch die Arbeit für den Verein entstehen. Im Rahmen einer vernünftigen Buchführungen (die es bislang ja leider nicht gegeben zu haben scheint - was aber, wenn man mal ganz ehrlich ist, auch ein Versäumnis der Mitglieder war) sollten Mitglieder dann bei der Mitgliederversammlung auch die Möglichkeit haben, Einblick in diese Aufstellung zu erhalten.
Aber ich glaube auch, dass gerade über den Punkt der Satzungsänderung in Nürnberg diskutiert werden wird (und sollte) - denn die Formulierung lässt, wie wir hier sehen, wirklich Raum für die unterschiedlichsten Interpretationen.
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