Urheberschutzrechte verfallen 70 Jahre nach dem Tot des Urhebers. Bei Songs wären das Texter und Komponist, nicht der Sänger.
Der Sänger erbringt eine Leistung, die zwar auch geschützt ist, allerdings verfallen die Leistungsschutzrechte 50 Jahre nach Veröffentlichung der erbrachten Leistung.
Deswegen bringen jetzt ja auch alle möglichen Label die Elvis-Aufnahmen von 1954 bis 1957 raus. Die Urheber kriegen ihre Tantiemen nach wie vor dann von der GEMA.
Der Sänger erbringt eine Leistung, die zwar auch geschützt ist, allerdings verfallen die Leistungsschutzrechte 50 Jahre nach Veröffentlichung der erbrachten Leistung.
Deswegen bringen jetzt ja auch alle möglichen Label die Elvis-Aufnahmen von 1954 bis 1957 raus. Die Urheber kriegen ihre Tantiemen nach wie vor dann von der GEMA.
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